Allgemeine Geschäftsbedingungen 

§ 1 Allgemeines

  1. Aufträge der Rhino Consulting werden ausschließlich zu diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen abgeschlossen und durchgeführt. Mit Vertragsschluss erkennt der Auftraggeber diese Bedingungen verbindlich an. 
  2. Entgegenstehende oder abweichende Geschäfts-, Vertrags- und/oder Einkaufs- bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit, sofern und solange sie nicht schriftlich fixiert und anerkannt wurden.
  3. Soweit zwischen den Vertragsparteien auch individualvertragliche Vereinbarungen getroffen worden sind, haben diese Vorrang vor den Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten dann nur ergänzend, sofern und soweit im Individualvertrag nichts oder nichts Abweichendes vereinbart ist.
  4. Die von uns abgeschlossenen Verträge sind Dienstverträge, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Gegenstand des Vertrages ist daher die Erbringung der vereinbarten Leistungen, nicht ein bestimmter Erfolg. Eine Herstellung eines Werkes oder die Herbeiführung eines Erfolgs ist nicht Bestandteil der Vereinbarung. Insbesondere schulden wir nicht ein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis. Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass sich am ausschließlich dienstvertraglichen Charakter der Leistungspflicht der Rhino Consulting auch dann nichts ändert, wenn diese sich zur schriftlichen Aufzeichnung der Ergebnisse ihrer Dienstleistung sowie zur Erstellung und Übergabe entsprechender Berichte, Studien und dergleichen verpflichtet. Derartige schriftliche Berichte, Studien und dergleichen stellen – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – insbesondere keine Gutachten dar, sondern geben nur den wesentlichen Inhalt des Ablaufs und des Ergebnisses der Dienstleistungen wieder. Stellungnahmen und Empfehlungen von uns bereiten unternehmerische Entscheidungen des Auftraggebers vor.  Sie können diese in keinem Fall ersetzen.
  5. Wir können den Auftrag ganz oder teilweise durch sachverständige Mitarbeiter, gewerbliche oder freiberufliche Kooperationspartner oder sonstige Erfüllungsgehilfen durchführen lassen. Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass die Rhino Consulting keine rechtsberatenden, steuerberatenden oder zur Tätigkeit von Wirtschaftsprüfern gehörenden Tätigkeiten schuldet oder leistet. Soweit Rhino Consulting für die Erbringung solcher Tätigkeiten durch die Einschaltung entsprechender Berufsträger sorgt, handelt sie nur als Vermittler, ohne selbst Schuldner/Vertragspartner solcher Tätigkeiten zu werden und berät nur zu gewissen Teilen in den oben genannten Bereichen.
  6. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Vertrages an seinem Geschäftssitz ein ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses dienliches Arbeiten erlauben.
  7. Zur erfolgreichen Auftragsdurchführung ist Voraussetzung, dass uns auch ohne besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und dass wir von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt werden, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während unserer Tätigkeit bekannt werden.
  8. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Rhino Consulting nicht dazu verpflichtet ist, diese schriftlich oder mündlich erteilten Informationen, Daten oder Unterlagen auf deren sachliche oder rechnerische Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit hin zu überprüfen. Falls wir jedoch erkennen, dass die uns schriftlich oder mündlich erteilten Informationen, Daten oder Unterlagen offensichtlich unrichtig, unvollständig oder nicht ordnungsgemäß sind, wird der Auftraggeber darauf hingewiesen.
  9. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und uns setzt voraus, dass wir über vorher durchgeführte und/oder laufende Aufträge andere Unternehmensberater, Makler und/oder anderer Beratungsfirmen umfassend informiert werden.

§ 2 Geltungsbereich und Umfang

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten uneingeschränkt, außer wenn ihre Gültigkeit ausdrücklich und schriftlich vor Auftragserteilung außer Kraft gesetzt und ihre Außerkraftsetzung von uns bestätigt wurde.
  2. Alle Aufträge und sonstige Vereinbarungen sind rechtsgültig, sobald sie vom Auftraggeber mündlich oder schriftlich erteilt worden sind. Sie unterliegen ab dem Moment ihrer Gültigkeit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die jederzeit, vom Auftraggeber angefordert, eingesehen werden können.
  3. Wir erbringen unsere Leistungen grundsätzlich in schriftlicher Form. Mündlich erteilte Auskünfte sind nicht verbindlich.
  4. Auch wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Auftraggeber nicht angefordert werden, gelten diese als stillschweigend vereinbart.

§ 3 Auftragsumfang und Mitwirkungspflichten

  1. Der Auftragsumfang wird zwischen dem Auftraggeber und Rhino Consulting vereinbart. Die Tätigkeit von Rhino besteht – sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird – in der unabhängigen und weisungsfreien Beratung des Auftraggebers als Dienstleistung.
  2. Der konkrete Inhalt und Umfang der von Rhino Consulting zu erbringenden Tätigkeit richtet sich nach dem schriftlich erteilten Auftrag. Ergibt sich die Notwendigkeit von Zusatz- oder Ergänzungstätigkeiten, wird Rhino Consulting den Auftraggeber hierauf aufmerksam machen. In diesem Fall erfolgt eine Auftragserweiterung durch Rhino Consulting auch dadurch, dass der Auftraggeber die Zusatz- oder Ergänzungstätigkeit anfordert oder aber entgegennimmt.
  3. Rhino Consulting legt die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen bzw. zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie das übermittelte Zahlenmaterial bei ihrer Tätigkeit als vollständig und richtig zugrunde. Zur Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit oder zur Durchführung eigener Recherchen ist Rhino Consulting nicht verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen des erteilten Auftrages von Rhino Consulting Plausibilitätsprüfungen oder Wertermittlungen vorzunehmen sind, die an die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen, Angaben oder Unterlagen anknüpfen und nicht deren Überprüfung zum Inhalt haben.
  4. Die Erbringung von rechts- oder steuerberatenden Tätigkeiten kann nur auf Empfehlung erfolgen und als vertraglicher Inhalt ist diese ausgeschlossen von der Haftung.
  5. Eine etwaige Erweiterung des Beratungsauftrages im Laufe der Beratung durch den Auftraggeber zieht eine Anpassung des vereinbarten Honorars nach sich.
  6. Das Training oder Coaching bezieht sich auf den vereinbarten Zeitraum. Ein etwaige Betreuung im Nachgang zieht ein zusätzliches Honorar nach sich.
  7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Rhino Consulting nach Kräften zu unterstützen, namentlich alle zur Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen und Unterlagen zu übermitteln, und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Der Auftraggeber stellt Rhino Consulting die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und inhaltlich zutreffend zur Verfügung.
  8. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, der Rhino Consulting eine oder mehrere Personen zu benennen, die dazu ermächtigt sind, für den Auftraggeber verbindlich alle zur Erbringung der geschuldeten Dienstleistung notwendigen Erklärungen abzugeben.
  9. Erbringt der Auftraggeber nach Aufforderung von Rhino Consulting die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht vollständig, ist Rhino Consulting nach vorheriger schriftlicher Ankündigung berechtigt, aber nicht verpflichtet, den abgeschlossenen Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall kann Rhino Consulting dem Auftraggeber entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen oder aber stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparter Aufwendungen in Rechnung stellen.  
  10. Der Auftraggeber stellt Rhino Consulting eine Vollständigkeitserklärung aus, in der bestätigt wird, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen vollständig und richtig sind und keine Anhaltspunkte vorliegen bzw.
    bekannt sind, welche geeignet sind, deren Vollständigkeit und Richtigkeit in Frage zustellen.

§ 4 Berichterstattung, Aufbewahrung von Unterlagen und Daten

  1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, verpflichten wir uns über unsere Arbeit Bericht zu erstatten. Am Ende des Auftrages wird das Resultat unserer Arbeit entweder in Form eines schriftlichen Berichtes oder einer Präsentation dem Auftraggeber vorgelegt. Mit dieser Vorlage endet der Auftrag.
  2. Mit Anschluss eines Trainings oder Coachings endet die Maßnahme ebenfalls zu einen festgelegten Zeitpunkt. Eine Weitergabe von Schulungsunterlagen in digitaler und schriftlicher Form ist nicht zwingend erforderlich. Des Weiteren muss ein Schutz des geistigen Eigentums von Rhino auf Auftraggeberseite gewährleistet sein. Ein Verweis hierzu erfolgt in §5 AGB.
  3. Die Weitergabe oder Präsentation schriftlicher Ausarbeitungen oder Ergebnisse von Rhino Consulting gegenüber Dritten bedürfen der vorherigen Zustimmung von Rhino Consulting und erfolgen allein im Interesse und im Auftrag des Kunden. Der Dritte wird hierdurch nicht in den Schutzbereich des Auftrages zwischen dem Auftraggeber und der Rhino Consulting einbezogen. Dies gilt auch dann, wenn der Dritte ganz oder teilweise die Vergütung der Tätigkeit von Rhino Consulting für den Kunden trägt oder diese übernimmt.
  4. Der Rhino Consulting steht bis zur vollständigen Erfüllung ihrer Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht an den ihr vom Auftraggeber zum Zwecke der Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen übergebenen Unterlagen zu. Dieses Zurückbehaltungsrecht besteht nicht, sofern und soweit dem Auftraggeber dadurch ein auch unter Berücksichtigung des Erfüllungsinteresses der Rhino Consulting unverhältnismäßiger Nachteil zugefügt werden würde.
  5. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass der Daten- und Informationsaustausch in der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber und mit allen Projektbeteiligten auch über unverschlüsselte E-Mails erfolgt. Sofern der Auftraggeber wünscht, dass Daten nicht über unverschlüsselte E-Mails und E-Mail-Anhänge versendet werden, wird er dies – entweder im Einzelfall oder generell – dem Auftragnehmer schriftlich mitteilen. In diesem Fall werden dann E-Mail-Anhänge verschlüsselt versendet, die der Auftraggeber nur mit Kennwort öffnen kann. Sowohl für den Datenversand vom Auftraggeber zum Auftragnehmer wie auch umgekehrt sind, sofern Verschlüsselung gewünscht wird, Ver- und Entschlüsselungsmethoden zu verwenden, die mit Standardsoftware (insbesondere MS Office, Apple Mail) ohne Zusatzinstallationen anwendbar sind.
  6. Die Rhino Consulting ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Mitarbeitern im Rahmen ihrer Tätigkeit maschinell zu erheben, automatisiert zu verarbeiten und zu speichern sowie – im Rahmen des Auftragsgegenstandes – ggf. einem Dienstleistungsrechenzentrum oder anderen geeigneten Dritten zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen. Bei Einschaltung Dritter hat die Mammut Consulting GmbH deren Verpflichtung zur
    Verschwiegenheit sicherzustellen.
  7. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass der Inhalt unverschlüsselter E-mails bzw. deren Anhänge möglicherweise von unbefugten Dritten gelesen werden können. Gleichwohl erklärt sich der Auftraggeber mit einer Kommunikation sowie einer Übermittlung von Unterlagen per unverschlüsselter Email einverstanden. Sollte der Auftraggeber eine andere Kommunikationstechnik wünschen, wird er dies der Rhino Consulting mitteilen.

§ 5 Schutz des geistigen Eigentums

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Auftrages von unseren Mitarbeitern und unseren Kooperationspartnern erstellten Unterlagen unabhängig von der Form nur für Erfüllung des Auftrages Verwendung finden.
  2. Sämtliche Urheberrechte oder Rechte aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz an allen von der Rhino Consulting zum Zwecke der Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen erstellten Schriftstücken stehen ausschließlich der Rhino Consulting zu.
  3. Die Nutzung, Vervielfältigung und Veröffentlichung solcher von der Rhino Consulting zum Zwecke der Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen erstellten Schriftstücke ist dem Auftraggeber nur für seinen eigenen Betrieb zu den vertraglich vorausgesetzten Zwecken gestattet.
  4. Die Weitergabe der Arbeitsergebnisse der Rhino Consulting an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der Rhino Consulting, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Zustimmung zur Weitergabe ergibt.
  5. Berufliche Äußerungen von uns dürfen nicht zu Werbezwecken des Auftraggebers verwendet werden. Ein Verstoß berechtigt uns zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge.
  6. Die erstellten Beratungs- und Dienstleistungen sind unser geistiges Eigentum. Das Nutzungsrecht daran steht dem Auftraggeber, auch nach Bezahlung des Honorars, lediglich für eigene Zwecke und in dem Auftrag beschriebenen Umfang zu. Die Weitergabe durch den Auftraggeber, sowie jedwede Überlassung zu Reproduktionszwecken zieht Schadensersatzansprüche nach sich. In einem solchen Fall ist ein Ausgleich in der Höhe des durch die Weitergabe der Informationen bei uns entstandenen wirtschaftlichen Schadens zu leisten.

§ 6 Mängelbeseitigung und Gewährleistung

  1. Wir sind berechtigt und verpflichtet, uns nachträglich bekannt werdende   Unrichtigkeiten und Mängel an unserer Leistung zu beseitigen. Wir sind verpflichtet, den Auftraggeber hiervon in Kenntnis zu setzen. Diese Gewährleistungspflicht umfasst einen Zeitraum von 6 Monaten nach Erbringung der Leistung.
  2. Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese von uns zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt 3 Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistungen.
  3. Der Auftraggeber hat den Mangel unverzüglich zu Rügen und diesen in schriftlicher Form mitzuteilen.
  4. Dem Auftragnehmer muss die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben werden.

§ 7 Haftung

  1. Wir haften gegenüber dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, nur für die von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.
  2. Für leicht fahrlässig verursachte Schäden und Folgeschäden haften wir -gleich aus welchem Rechtsgrund- nur dann, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt wurden. Die Haftung ist dabei auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt. Gegenstand unserer Aufträge ist unter anderem die Analyse von Unternehmens- und Marktdaten. Es werden Vorschläge für Maßnahmen erarbeitet, die vom Auftraggeber ergriffen werden können. Die Verantwortung für die Durchführung dieser Maßnahmen und ihrer Konsequenzen liegt ausschließlich beim Auftraggeber.
  3. Mündliche oder fernmündliche Auskünfte, Erklärungen, Beratungen oder Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Sie sind jedoch nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Eine Haftung oder Gewährleistung für den Erfolg von Rhino Consulting empfohlenen Maßnahmen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn Rhino Consulting die Umsetzung abgestimmter oder empfohlener Planungen oder Maßnahmen begleitet.
  4. Die Haftung des Auftragnehmers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit ist bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Schaden auf die Leistungen der Haftpflichtversicherung beschränkt, deren Deckungssumme das vertragstypische Risiko abdeckt. Soweit die Haftpflichtversicherung nicht für den Schaden eintritt, haftet der Auftragnehmer mit eigenen Schadensersatzleistungen, als diese den Honoraranspruch nicht übersteigt. Das in diesem Absatz Genannte gilt auch dann, wenn die Haftung gegenüber einer anderen Person als Auftraggeber begründet sein soll. Ein einzelner Schadensfall ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen resultierenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
  5. Die Rhino Consulting haftet jedoch für Schäden aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie Schäden aus der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten); bei letzteren ist im Falle leichter Fahrlässigkeit die Haftung jedoch der Höhe nach begrenzt auf die zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns vorhersehbaren vertragstypischen Schäden. Die Rhino Consulting haftet nicht für Produktionsausfall und entgangenen Gewinn bei dem Auftraggeber. Die Haftung für den Erfolg oder die Erreichung bestimmter Ziele des Auftraggebers ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es wird ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
  6. Wir erbringen unsere Leistungen auf der Grundlage der vom Auftraggeber oder dessen Beauftragten zur Verfügung gestellten Daten und Informationen oder aufgrund des aktuellen Stand der Technik. Diese Daten werden lediglich auf Plausibilität überprüft. Die Gewähr der sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten liegen beim Auftraggeber.
  7. Die Haftung von Rhino Consulting entfällt, falls der eingetretene Schaden auch auf unrichtige oder unvollständige Informationen bzw. Unterlagen des Auftraggebers zurückzuführen ist. Dasselbe gilt, falls haftungsbegründende Umstände durch den Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Kenntniserlangung schriftlich gegenüber Rhino Consulting gerügt wurden.
  8. Sämtliche Schulungen, Trainings und Coachings sind auf der Grundlage vom Auftraggeber oder Beauftragten zur Verfügung gestellten Daten und Infomationen erstellt worden. Die Daten werden aufgrund von Standardverfahren überprüft. Die Gewähr der sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten für spezifisch angeforderte Coachings liegt beim Auftraggeber.

§ 8 Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Loyalität

  1. Unsere Mitarbeiter und die hinzugezogenen Personen verpflichten sich über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsbeziehungen. Eine Weitergabe von Informationen an unberechtigte Dritte zieht eine Schadensersatzverpflichtung nach sich.
  2. Nur der Auftraggeber kann uns von unserer Schweigepflicht entbinden.
  3. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen der Rhino Consulting erforderlich ist. Die Rhino Consulting ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als sie nach den Versicherungsbedingungen ihrer Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber kreditgebenden Banken des Auftraggebers.
  4. Wir werden Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse unserer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
  5. Die Schweigepflicht unserer Mitarbeiter und beigezogener Personen gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
  6. Wir sind befugt uns anvertraute, personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Wir gewährleisten, gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, uns zur Wahrung des Datengeheimnisses zu verpflichten.
  7. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Loyalität. Sie unterlassen insbesondere die Einstellung oder Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern des anderen Partners. Diese Treuepflicht gilt auch vor Ablauf von 24 Monaten nach beendeter Auftragsdurchführung.

§ 9 Honoraranspruch

  1. Wir haben als Gegenleistung zur Erbringung der Beratungs- und Dienstleistung Anspruch auf Bezahlung eines Honorars durch den Auftraggeber. Die Höhe dieses Honorars wird vor der Auftragserteilung mit dem Auftraggeber vereinbart. Wir haben neben unserer Honorarforderung Anspruch auf Vergütung unserer Auslagen(Nebenkosten, Tagesspesen etc.). Sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde gilt die übliche Vergütung und eine Erstattung von Aufwendungen in üblicher Höhe.
  2. Neben dem Honoraranspruch gemäß Absatz 1 steht der Rhino Consulting noch ein Anspruch auf Ersatz aller zur Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen gemachten Aufwendungen und Auslagen zu.
  3. Gegen den Honoraranspruch und den Aufwendungsersatzanspruch kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen die Aufrechnung erklären.
  4. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist das Honorar zu 50% bei Auftragserteilung, zu 30% während der Bearbeitung des Auftrages und zu 20% nach Abschluss des Auftrages unter Aufrechnung der Auslagen fällig.
  5. Werden angeforderte Vorschüsse, Abschlagszahlungen oder sonstige Rechnungen vom Auftraggeber nicht oder nicht vollständig ausgeglichen, ist Rhino Consulting berechtigt, weitere Tätigkeiten solange einzustellen, bis die offenstehende Forderung vollständig beglichen ist. Darüber hinaus kann Rhino Consulting nach vorangegangener schriftlicher Mahnung mit Kündigungsandrohung den abgeschlossenen Vertrag fristlos kündigen. In diesem Fall kann Rhino Consulting dem Auftraggeber entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen oder aber stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparter Aufwendungen in Rechnung stellen. Zeit- und Vergütungsprognosen von Rhino Consulting in Bezug auf die Ausführung eines Auftrages stellen eine unverbindliche Schätzung dar, da der erforderliche zeitliche Aufwand von Faktoren abhängen kann, die von Rhino Consulting nicht beeinflusst werden können. Beruht die Überschreitung des prognostizierten Zeit- oder Vergütungsumfangs auf Umständen, die vom Auftraggeber zu verantworten sind (z. B. unzureichende Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers) ist der hieraus resultierende Mehraufwand entsprechend den jeweils gültigen Tagessätzen von Rhino Consulting zu vergüten. Dasselbe gilt für Überschreitungen bis zu 30%, sofern sie auf anderen Ursachen beruhen. Liegt die tatsächliche Bearbeitungszeit um mehr als 30% über der prognostizierten Arbeitszeit, besitzt der Auftraggeber nach Information durch Rhino Consulting ein Wahlrecht entweder den Auftrag zu beenden und die bis dahin erbrachte Leistung zu den vereinbarten Konditionen zu vergüten oder den Auftrag fortzusetzen und die überschrittene Arbeitszeit zusätzlich auf Tagessatzbasis zu bezahlen.
  6. Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofern ohne Abzüge zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und wird von uns gesondert ausgewiesen, sofern es sich um umsatzsteuerpflichtige Leistungen handelt. Des Weiteren wird die Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe berechnet.
  7. Wird die Ausführung des Auftrages nach der Auftragserteilung durch den Auftraggeber verhindert, so bleibt unser Anspruch auf das vereinbarte Honorar bestehen.
  8. Mit Zahlung von Rechnungen der Rhino Consulting durch den Auftraggeber oder von diesem beauftragte Dritte gelten die mit der jeweiligen Rechnung geltend gemachten Forderungen als anerkannt. Rückforderungsansprüche sind ausgeschlossen.
  9. Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die für uns einen triftigen Grund darstellen, so haben wir nur Anspruch auf unseren den bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn trotz Kündigung die bisher erbrachten Leistungen für den Auftraggeber verwertbar sind.
  10. Wir können die Fertigstellung der Leistungen von der vollen Befriedigung ihrer Honoraransprüche abhängig machen. Beanstandungen der Arbeiten der Rhino Consulting berechtigen nicht zur Zurückhaltung einer uns zustehenden Vergütung.
  11. Die Rechnungen von Rhino werden ohne Abzüge mit Zugang beim Kunden
    fällig. Akontorechnungen, Anzahlungen und Vorschüsse sind spätestens am 7. Kalendertag nach Rechnungsdatum auf das von Rhino Consulting angegebene Konto zu überweisen. Abschlussrechnungen sind spätestens am 7. Kalendertag nach Fälligkeit auf das von Rhino Consulting angegebene Konto zu überweisen. Es wird vereinbart, dass die Rhino Consulting während der Geltungsdauer des abgeschlossenen Auftrages zur Einziehung der ihr zustehenden Vergütung im Lastschrifteinzugsverfahren befugt ist.
  12. Ist der Auftraggeber Verbraucher, kommt er durch die Mahnung von Rhino Consulting spätestens jedoch 7 Tage nach Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug.   In diesem Fall sind Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu leisten.
  13. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, kommt er durch Überschreitung des Zahlungsziels in Verzug; einer Mahnung bedarf es hierfür nicht. Ab Verzugseintritt betragen die Verzugszinsen 8% oberhalb des jeweils aktuellen Basiszinses, mindestens aber 10% der Rechnungssumme. Der Auftraggeber ist im Fall, dass der gesetzliche Zinssatz unterhalb dieses Mindestsatzes liegt, berechtigt, den Anfall eines geringeren Zinsschadens nachzuweisen. Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen; im Übrigen ist die Aufrechnung ausgeschlossen. Ist der Kunde kein Verbraucher, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
  14. Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, erhält die Rhino Consulting einen dem Umfang ihrer bis zur Beendigung des Auftrags geleisteten Tätigkeit entsprechenden Anteil der Vergütung. Wird der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so hat die Rhino Consulting zusätzlich für den Zeitraum von der Beendigung des Auftrags bis zum Ablauf der vereinbarten ordentlichen Kündigungsfrist Anspruch auf 90% der ihr für diesen Zeitraum zustehenden Vergütung. Die Vertragsparteien haben die Möglichkeit, einen geringeren bzw. höheren Schaden nachzuweisen.
  15. Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch. Der genau Haftungsumfang wird in  § 7 bestimmt.

§ 10 Beanstandungen

  1. Beanstandungen einer Rechnung werden nur dann berücksichtigt, wenn sie innerhalb   von 7 Kalendertagen nach Rechnungsdatum in schriftlicher Form an uns gerichtet werden. Wird innerhalb dieser Frist keine Beanstandung in der oben angegebenen Form eingereicht, wird stillschweigendes Einverständnis des Auftraggebers mit der Rechnung und ihrem Inhalt vorausgesetzt. 
  2. Die Beanstandung einer Rechnung entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung innerhalb des vorgegebenen Zeitraums.

§ 11 Verjährung

  1. Sämtliche aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Ansprüche des Auftraggebers gegen die Rhino Consulting verjähren nach 2 Jahren.
  2. Abweichend hiervon gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren, wenn der Rhino Consulting Vorsatz zur Last fällt.

§ 12 Kündigung und Beendingung des Auftrags

  1. Sofern nicht anders vereinbart, kann das Vertragsverhältnis von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  2. Der an Rhino Consulting erteilte Auftrag wird durch die Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen beendet. Teilt die Rhino Consulting dem Auftraggeber schriftlich die vollständige Erbringung aller geschuldeten Dienstleistungen mit, kann der Auftraggeber die Erbringung weiterer Dienstleistungen nicht mehr verlangen, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der schriftlichen Erklärung der Rhino Consulting schriftlich die Unvollständigkeit der erbrachten Dienstleistungen rügt.

§ 13 Höhere Gewalt

  1. Ereignisse höhere Gewalt, die die Leistungen wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistungen um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Hierbei sei insbesondere auf Force Majoure verwiesen.
  2. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.

§ 14 Schlussbestimmungen

  1. Für den Auftrag und seine Durchführung gilt ausschließlich deutsches Recht.
  2. Erfüllungsort für alle Leistungen ist Kraiburg am Inn. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Auftrag (auch solche im Urkunds- und Wechselprozess und im Mahnverfahren) ist Mühldorf a. Inn, soweit der Kunde Kaufmann ist, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen besitzt oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Ist der Kunde kein Kaufmann, wird als Gerichtsstand ebenfalls Mühldorf a. Inn vereinbart, falls der Kunde zur Zeit der Klageerhebung keinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt und oder seinen Wohnsitz außerhalb Deutschlands hat oder dorthin verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt ist.
  3. Sollte eine Regelung des Auftrages oder dieser Vertragsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Regelungen des Auftrages sowie dieser Vertragsbedingungen nicht. Für diesen Fall ist zwischen den Vertragsparteien eine rechtswirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck sowie der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Entsprechend ist zu verfahren, falls der Auftrag oder diese Vertragsbedingungen eine regelwidrige Lücke aufweisen sollten, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist.